Dies sind die Bedingungen, unter denen das nachfolgend genannte Unternehmen Krankentransporte durchführt:
Ambulanz West e.K.
Inhaber Dag Peetz
Papenreye 22
22543 Hamburg
Bitte beachten Sie diese Hinweise, sie werden mit der Bestellung eines Krankentransportes zur Bedingung des zwischen dem Unternehmen und dem Patienten sowie anderen Auftraggeber bestehenden Beförderungsvertrages. Soweit Entgeltvereinbarungen gem. §133 SGB V diesen Bedingungen widersprechen, gehen die Regelungen solcher Entgeltvereinbarungen diesen Bedingungen vor, soweit ein Krankentransport im Rahmen einer solchen Entgeltvereinbarung durchgeführt wird.
Präambel
Als Krankentransport wird die Beförderung eines Patienten in einem Krankentransportwagen bezeichnet, welcher entweder der medizinisch-fachlichen Betreuung oder aber der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedarf. Ihnen gleich gestellt sind solche Patienten, bei denen auf Grund des Krankheitsverlaufes eine der zuvor genannten Bedürfnisse erforderlich werden kann und solche Patienten, die an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit erkrankt sind.
Die Ambulanz West e.K.. führt ausschließlich Krankentransporte durch. Sie setzt weder Mietwagen noch Taxi ein. Ausgeschlossen ist auch die Beförderung mit sog. Miet-Liegewagen, Tragestuhlwagen o.ä.
Aufsichtsbehörde:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres
Feuerwehr Hamburg
-F02321-
Westphalensweg 1
20099 Hamburg
§ 1 Grundsätze
(1) Die Ambulanz West e.K.. ist Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen nach § 133 SGB V und erbringt Leistungen nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz. Sollten Verträge mit einzelnen Krankenkassen oder deren Verbände nichtig oder unwirksam geworden sein, weist die Ambulanz West e.K.. auf Ihrer Internetseite darauf hin, es gilt dann das Kostenerstattungsprinzip nach § 13 SGB V.
(2) Die Ambulanz West e.K.. ist im Besitz einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz. Danach darf sie die Durchführung des Krankentransports nicht davon abhängig machen, dass die Vergütung ihrer Leistung geregelt ist.
(3) Für alle Beförderungsarten, gleichgültig zu welcher Behandlung gefahren wird, gilt, dass nur dann ein Anspruch des Fahrgastes gegen die Krankenkasse auf einen Krankentransport besteht, wenn die Beförderung im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung der gesetzlichen Krankenkasse entsprechend dem Sozialgesetzbuch 5 steht und dass die Beförderung für die Durchführung der Heilbehandlung aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Hierüber muss vor dem Einsatz eine vollständig ausgefüllte und vertragsärztlich unterzeichnete
Verordnung für einen Krankentransport auf dem Verordnungsblatt (sog. Muster 4) vor der Fahrt ausgestellt worden sein. Die durchgeführte Beförderung ist auf der Rückseite der Verordnung vom Fahrgast oder von einem Vertreter zu quittieren.
(4) In der Regel kann der gesetzlich Versicherte den Krankentransport ohne Vorabgenehmigung der Krankenkasse in Anspruch nehmen. In einigen Fällen hängt die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse von der Genehmigung der Kasse für die konkrete Beförderung ab. Sie muss dann neben der vertragsärztlichen Verordnung vor Ausführung des Einsatzes der Ambulanz West e.K. vorgelegt werden. Grundsätzlich ist der Versicherte für die Einholung einer solchen Genehmigung zuständig.
(5) Liegt der Ambulanz West e.K. vor dem Einsatz die Verordnung (Muster 4) oder eine im Einzelfall erforderliche Genehmigung nicht vor, wird sie im Auftrag und auf Kosten des Fahrgastes tätig. Bemüht sie sich für den Fahrgast um Einholung der erforderlichen Verordnung oder der Genehmigung handelt sie ausschließlich im Interesse des Fahrgastes und in seinem Auftrag. Hierdurch verliert sie den Vergütungsanspruch gegen den Fahrgast nicht. Der Anspruch gegen den Fahrgast auch auf Zahlung der höheren Vergütung erlischt mit Zahlung des zwischen der Krankenkasse und der Ambulanz West e.K. vereinbarten Entgelts.
(6) Zur Vermeidung von Nachteilen zulasten des Fahrgastes weist die Ambulanz West e.K. auf Folgendes hin: Erkundigt sich die Krankenkasse des Fahrgastes bei ihm nach dem Grund der Beförderung, ist die Krankenkasse an den Arzt zu verweisen, der die Beförderung verordnet hat. Der Arzt haftet gegenüber der Krankenkasse für die Richtigkeit der Verordnung, er allein ist imstande die richtige medizinische Begründung für die Verordnung zu geben. Wir raten allen Fahrgästen, mit Ihrer Krankenkasse vor oder nach der Beförderung nicht über die medizinische Notwendigkeit der Verordnung zu sprechen.
§ 2 Forderungen, Zahlungen
(1) Die Vergütung für die durchgeführte Leistung wird mit Erreichen des Fahrzieles sofort fällig.
(2) Wird für den Einsatz eine Rechnung vorgelegt, ist die Zahlung binnen 10 Tagen nach Eingang der Rechnung zu zahlen. Das Vorlagedatum entspricht dabei dem Rechnungsdatum zuzüglich drei Tage für den Postweg. Dem Rechnungsempfänger bleibt der Nachweis, keine Rechnung erhalten zu haben, erhalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schuldner mit der Zahlung der Vergütung auch ohne Mahnung in Verzug tritt, wenn die Vergütung 30 Tage nach Zugang der Rechnung nicht bezahlt worden ist. Die Ambulanz West e.K. kann nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnen, der Schuldner gerät dann mit Zugang der Mahnung in Verzug. Mahnkosten in Höhe von 15,00 € pro Anschreiben, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins sowie Inkasso- und Rechtsanwaltskosten gehen zulasten des Schuldners. Gegenüber Schuldnern, die nicht Verbraucher sind, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins erhoben.
(3) Die Ambulanz West e.K. ist berechtigt, Forderungen an ein externes Rechenzentrum abzutreten. Dem Patienten entstehen hierdurch keine Zusatzkosten. Das Unternehmen kann nur solche Daten an die zur Abrechnung hinzugezogenen Vertragspartner weitergeben, die für die Durchführung der Abrechnung zwingend erforderlich sind.
§ 3 Haftung
(1) Das Unternehmen Ambulanz West e.K. haftet bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.
(2) Für Schäden an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper und Gesundheit haftet das Unternehmen nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seines Inhabers, dessen gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Entgelte für KTW-Fahrten
Entgelte ab 01.01.2023 gültig für alle Kostenträger -außer gesetzliche Krankenkassen, soweit eine Entgeltvereinbarung vorhanden ist und soweit keine anderweitige Einzelvereinbarung getroffen wurde:
Einsatzpauschale 224,50€ zzgl. 10 KM ab dem 11.km 4,95€
Desinfektionspauschale je nach Infektion
- Pandemiebedingter Desinfektionszuschlag 32,50€
- Desinfektion Gruppe 1 175€
- Desinfektion Gruppe 2 175€
- Desinfektion Gruppe 3 175€
Wochenend-, Feiertag-, Nachtzuschlag (18:00-06:30) jeweils 75€
Wartezeiten berechnen wir je angefangene 25min mit 65€
Tragehilfe mit einem 2. KTW berechnen wir mit 125€
Tragehilfe durch die Feuerwehr Hamburg berechnen wir in nachgewiesener Höhe, ggfs. erhalten Sie hierfür eine gesonderte Rechnung.
Nicht vermeidbare Kosten (z.B. Fähre, Autozug, Mautkosten, etc.) berechnen wir in nachgewiesener Höhe